Mal wieder eine Pleite vor Gericht für Netflix: Der Streaming-Dienst Netflix räumte sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist allerdings unzulässig, hat das Landgericht Berlin nach einer Klage der Verbraucherzentrale gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden, die den Streaming-Dienst in Deutschland für den amerikanischen Mutterkonzern anbietet.
„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv). „Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.“
Netflix räumt sich weitreichendes Recht auf Preisänderungen ein
Netflix räumte sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.
Vor Gericht sah man das anders: Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, damit Kund:innen eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern sei jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen. Der vzbv hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.
Was mich ärgert: Für uns Nutzer ändert sich natürlich trotzdem nichts. Zum einen hat Netflix gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (23 U 15/22) eingelegt. Und auch sonst wird bei uns wohl nichts an Auswirkungen hängen bleiben. Hoffnung auf eine Rücknahme der letzten Erhöhung oder gar ein Preissenkung kann man vermutlich in der Praxis ausschließen.
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